Kurzinhalt:
Der Kläger war als Sportdirektor seit dem 01.05.2018 bei dem Fußballclub tätig, über dessen Vermögen kurz danach das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.04.2019 zum 31.07.2019. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage, die in erster Instanz erfolglos blieb und nun in zweiter Instanz Erfolg hatte. Das Thüringer Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Grund dafür ist, dass der Beklagte die zur Kündigung führenden Umstände nicht in der für eine gerichtliche Überprüfung notwendigen Genauigkeit darlegen konnte. Findet das Kündigungsschutzgesetz wie hier Anwendung, müssen betriebsbedingt kündigende Arbeitgeber*innen im Falle einer Kündigungsschutzklage genau darlegen, warum das Beschäftigungsbedürfnis für die zu kündigende Person entfallen ist. Hier berief sich der Beklagte darauf, die Aufgaben des Klägers auf andere Personen verteilt zu haben. Er vermochte im Prozess allerdings nicht darzulegen, was genau die zu den Aufgaben gehörenden Tätigkeiten des Klägers waren und wer genau diese nunmehr erledigt, ohne dabei mehr arbeiten zu müssen als nach Vertrag geschuldet (und/oder nach Arbeitszeitgesetz erlaubt). Kann der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nachgeprüft werden, geht dies zu Lasten der kündigenden Person.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Erfurt, den 04.08.2021
Thüringer Landesarbeitsgericht
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