Kurzinhalt:
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rechtswirksamkeit mehrerer außerordentlicher Kündigungen, außerordentlicher hilfsweise ordentlicher Kündigungen sowie einer fristlosen ordentlichen Kündigung, über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung, die Rechtswirksamkeit einer zum 31. Juli 2027 vereinbarten Befristung.
Vorab ging es um die Frage, ob die Arbeitsgerichte für die Entscheidung zuständig sind.
Hierüber können die Parteien vorab eine besondere Entscheidung herbeiführen.
Der Kläger ist Generalintendant des Theaters der Stadt E. Das Theater ist ein sog. Eigenbetrieb der Stadt. Der Kläger wendet sich gegen ausgesprochene Kündigungen u.a. und hat Klage zum Arbeitsgericht Erfurt erhoben. Die beklagte Stadt ist der Rechtsauffassung, die Arbeitsgerichte seien nicht zuständig, die Sache müsse vor dem Landgericht Erfurt verhandelt werden.
Mit Beschluss vom 30.10.2024 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt hat das Thüringer Landesarbeitsgericht im Beschluss vom 27.1.2025 (2 Ta 81/24) zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Der Kläger sei nicht gesetzliches Vertretungsorgan der Beklagten und als Intendant nach seinem Vertrag auch als Arbeitnehmer anzusehen. Entscheidend sei, dass er seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten könne. Die Rechtstellung des Klägers werde durch die Befugnisse des Oberbürgermeisters, des Werkausschusses und des 2. Werkleiters gegenüber der eines „normalen" Intendanten wesentlich eingeschränkt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.
Erfurt, den 30.1.2025
Thüringer Landesarbeitsgericht
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